Ehe- und Erbrecht

Lebensgemeinschaft

Viele Paare leben bewusst unverheiratet zusammen. Die gegenseitige rechtliche Absicherung fehlt da oft. Vertragliche und erbrechtliche Vorkehrungen sind äusserst empfehlenswert.

Ehe oder Konkubinat

Entscheiden Sie sich bewusst für die Ehe oder für ein Konkubinat. Dazu sollten Sie die Vor- und Nachteile der beiden Lebensformen kennen. Gerne unterstützen wir Sie hier bei Fragen und der vertraglichen Umsetzung.

Patchworkfamilien

Bei Patchworkfamilien sind ehe- und erbrechtliche Regelungen besonders wichtig. Eine fachmännische Beratung zur richtigen Umsetzung der gewünschten Vorkehrungen ist auf jeden Fall angezeigt.

Einfache Familienverhältnisse

Selbst bei relativ simplen Familienverhältnissen darf die Komplexität des Ehe- und Erbrechts nicht unterschätzt werden. Beispielsweise kann bereits die Missachtung des Pflichtteilschutzes bei einer Schenkung eines Hauses zu familienrechtlichen Streitigkeiten führen.

Petra Zumstein lebt seit 10 Jahren mit Ralph Hintertor zusammen. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten sich gegenseitig begünstigen. Mittels Testamenten können sie 1/2 des Nachlasses jeweils dem überlebenden Partner zuwenden. Der Rest steht aufgrund des Pflichtteilschutzes den Kindern zu. Über einen Erb-/Erbverzichtsvertrag wäre eine weitergehende Begünstigung möglich.

Andrea Tanner hat zwei Kindern aus einer früheren Beziehung und heiratet zum zweiten Mal. Ihr neuer Mann hat ebenfalls zwei Kinder aus erster Ehe. Beim Tod von Frau Tanner steht ihrem Ehemann die Hälfte des Nachlassvermögens zu, ihren Kindern die andere Hälfte. Will sie nun aber ihren Mann finanziell besser absichern, kann sie diesen als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzen. Bei seinem Tod erhalten die Kinder dann nur den Pflichtteil. Nach dem Ableben des Ehemannes geht die freie Quote, respektive das was davon übrig ist, zurück an die Kinder. Werden die Kinder nicht als Nacherben eingesetzt, bekommen die Erben des Ehemannes (wohl seine Kinder) dieses Vermögen und die Kinder der Erstverstorbenen gehen leer aus. Eventuell ist aber keine Begünstigung des Ehepartners gewünscht, sondern eine Trennung der Vermögen. In diesem Falle wäre ein Ehevertrag mit Gütertrennung und allenfalls zusätzlich ein Erbvertrag in Betracht zu ziehen.

Erbrechtliche Planung

Jeder kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bestimmen, wer später sein Vermögen erhalten soll. Gerne zeigen wir Ihnen auf, wer Ihr Vermögen erbt, wenn Sie nichts regeln und wie Sie Ihr Vermögen Ihren Nächsten zuwenden.

Revidiertes Erbrecht (in Kraft seit 01.01.2023)

Das sind die wichtigsten Änderungen:

  • Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert (von bisher 75% des gesetzlichen Erbanspruchs).
  • Der Pflichtteil für die Eltern entfällt.
  • Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich vor dem Urteil enterben.
  • Guthaben der Säule 3a fallen nicht in den Nachlass.

Eine verheiratete Person mit Kindern hat diese Pflichtteile zu beachten:

  • Ehegattin / Ehegatte: 25%
  • Nachkommen: 25%
Dei frei verfügbare Quote beträgt hier 50%.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Ein Vorsorgeauftrag sollte errichtet werden, damit die vorsorgebeauftragte Person nicht durch die KESB bestimmt wird. Dies ist für jede Person und auch für Sie empfehlenswert, vor allem wenn Sie vermögend sind. Dringender Handlungsbedarf besteht bei älteren oder kranken Personen.

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie ablehnen.

Weitere Dienstleistungen

Gründung und Umstrukturierung

Vorsorge in jedem Alter

Arbeitsrecht und Mietrecht

Datenschutzrecht

Immobilien und Rechtsfragen

Bewilligungen und Entsendung

Grenzüberschreitende Lösungen

Individuelle Verträge

Steuererklärung und Steuerberatung

Buchhaltung

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